Das Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung (Draw-Back-Verbot) Das
Verbot bezeichnet eine Regelung, nach der Präferenznachweise dann nicht
ausgestellt oder ausgefertigt werden dürfen, wenn bei der Herstellung von
Ursprungswaren Vormaterialien verwendet worden sind, für die die vorgesehenen
Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung wegen der Wiederausfuhr oder Ausfuhr der aus den betreffenden Vormaterialien
hergestellten Erzeugnisse nicht erhoben, erstattet oder rückvergütet worden sind
(z.B. im Zollverfahren der aktiven Veredelung oder im Zolllagerverfahren).