Das Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung (Draw-Back-Verbot) Das Verbot bezeichnet eine Regelung, nach der Präferenznachweise dann nicht ausgestellt oder ausgefertigt werden dürfen, wenn bei der Herstellung von Ursprungswaren Vormaterialien verwendet worden sind, für die die vorgesehenen Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung wegen der Wiederausfuhr oder Ausfuhr der aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse nicht erhoben, erstattet oder rückvergütet worden sind (z.B. im Zollverfahren der aktiven Veredelung oder im Zolllagerverfahren).